AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für das folgende Unternehmen GL Messtechnik GmbH, Grete-Schickedanz-Str. 9, D-55545 Bad Kreuznach das im Folgenden mit GLM bezeichnet wird. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen von GLM gelten gegenüber Unternehmern (§14 BGB).

(2) Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. GLM erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn GLM hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Mit dem Kaufvertragsabschluss erklärt sich der Kunde auch einverstanden, von uns elektronische Nachrichten wie E-Mails zur Einladung für Messen, zur Produktvorstellung etc. zu erhalten. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, diesen Service ohne die Nennung von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber GLM zu widerrufen.

II. Angebote/Lieferung

(1) Die Angebote und Kostenvoranschläge GLMs sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als von GLM angenommen, wenn sie von GLM ausgeliefert oder schriftlich bestätigt sind. Bei Bestellungen über den Web-Shop: Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde erhält eine Eingangsbestätigung seiner Bestellung per E-Mail. Der Vertrag kommt ausdrücklich erst mit Zugang einer expliziten Auftragsbestätigung von GLM oder mit Zusendung der Ware zustande.

(2) Maß-, Gewichts- und Leistungstoleranzen, technische Änderungen oder Modellwechsel sowie Abweichungen von Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten und sind zulässig, soweit es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt und diese dem Kunden zumutbar sind.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Erstreckt sich die Teillieferung über mehr als zwei Wochen, ist GLM berechtigt, Teilrechnungen über die bereits gelieferte Ware zu stellen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW, gemäß Incoterms in der jeweils geltenden Fassung) ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Hat GLM die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle anfallenden Nebenkosten (bspw. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs).

(3) Zahlungen sind freie Zahlstellen von GLM zu leisten. Zahlungsziel: 30 Tage nach Rechnungszugang netto oder gemäß Vereinbarung.

(4) Bei Bestellungen über den Web-Shop haben Neukunden Zahlungen vorab per Vorauskasse, Kreditkarte, Sofortüberweisung/giropay oder per Nachnahme zu leisten. Für registrierte Bestandskunden ist die Zahlung auch nach Rechnungsstellung möglich.

(5) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist GLM berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) GLM behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden und wenn sie dadurch wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden .Bei Durchführung des Scheck-Wechsel-Verfahrens besteht der Eigentumsvorbehalt auch nach der Scheckzahlung bis zur Entlassung aus der Wechselhaftung fort. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses (Geschäftsverbindung) behält sich GLM das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen gelten die Regelungen dieses Artikels entsprechend.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GLM berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von GLM gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die GLM durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden.GLM ist ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Nummer 5) zu widerrufen.Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten).

(4) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde GLM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.Die GLM trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er GLM jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung,

der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Sachen, die dem Kunden nicht gehören, weiter veräußert, tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen an GLM in Höhe des vereinbarten Brutto-Preises ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis von GLM, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. GLM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so räumt der Kunde GLM Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren ein; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Ware sorgfältig für GLM verwahrt.Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde GLM anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-)

Eigentum für GLM. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.

(7) Der Kunde tritt GLM auch die Forderungen zur Sicherung der GLM-Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Die GLM zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei der Entscheidung von GLM.

(9) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

V. Fristen für Lieferungen, Verzug

(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn GLM die Verzögerung zu vertreten hat. Im Übrigen sind genannte Termine nur verbindlich, wenn sie von GLMausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs GLMs liegen und die GLM trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob sie bei GLM oder deren Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Vorprodukte und Rohstoffe usw. – ist GLM berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen GLM im Falle von Streik oder Aussperrungen bei GLM oder deren Vorlieferanten zu. GLM wird solche Umstände dem Kunden unverzüglich mitteilen. Eine ggf. vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt. Im Falle des Rücktritts durch GLM wird diese bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Sofern GLM von seinen Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird und GLM dies nicht zu vertreten hat, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise kann GLM in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, wird GLM dem Kunden seine Ansprüche gegen den Zulieferer

wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Eine ggf. zwischen GLMund dem Kunden vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen

als nicht verwirkt. GLM wird dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(4) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener,

angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von GLM innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis einer höheren Schadens oder Aufwands steht GLM frei; dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.

VI. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von GLM gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

(2) Wird der Versand ohne Verschulden von GLM verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über.

VII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder besondere Montagebedingungen einbezogen werden, folgende Bestimmungen:

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,

Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von GLM und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-,Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme

der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montagevereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von GLM zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

(5) Der Kunde hat wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

(6) Verlangt GLM nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. GLM wird den Kunden mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Wirkungen seines Schweigens hinweisen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – durch den Kunden in Gebrauch genommen worden ist. GLM wird den Kunden auf die Wirkungen seines Schweigens hinweisen.

VIII. Probelauf/Testversion

(1) Mit GLM kann ein Probelauf vereinbart werden. Zu diesem Zweck wird dem Kunden ein Testgerät geliefert. GLM weist ausdrücklich darauf hin, dass die Testgeräte ausschließlich dem Zweck dienen, den Test der vom Kunden gewünschten Funktion zu ermöglichen. GLM leistet hierbei nur Gewähr für die in der Produktdokumentation (insbesondere im Datenblatt, im Angebot, in der Betriebsanleitung) spezifizierten technischen Daten unter der Voraussetzung der Einhaltung der dort genannten Randbedingungen. GLM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Testgeräte für den vom Kunden gewünschten Zweck und/oder eine bestimmte Anwendung des Kunden geeignet sind, es sei denn, GLM hat hierfür ausdrücklich die Gewährleistung übernommen.

(2) Es obliegt dem Kunden, den Testlauf unter Beachtung der üblichen Sorgfalt und unter den realen Einsatzbedingungen durchzuführen und die Eignung der Testgeräte für seine Anwendung und den von ihm angestrebten Zweck zu prüfen.

(3) Entscheidet sich der Kunde zum Erwerb eines Produktes von GLM, haftet GLM nicht dafür, dass der vom Kunden gewünschte Zweck/Erfolg (bspw. Gewinneinsparungen) eintritt, es sei denn, GLM hat diesen ausdrücklich zugesichert und/oder den beim Kunden entstandenen Schaden zu vertreten.

IX. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung haftet GLM wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Rüge hat dabei schriftlich zu erfolgen):

(1) Der Kunde darf die Annahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist GLM nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist GLM berechtigt, sie zu verweigern.

(3) Sollte die in Absatz 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

(4) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden und/oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden und/oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von GLM zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch GLM erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.

(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein.

(6) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn sie von GLM ausdrücklich und schriftlich gewährt werden. Insbesondere haftet GLM nicht dafür, dass der vom Kunden erstrebte Zweck/Erfolg eintritt, es sei denn, GLM hat den Erfolgseintritt ausdrücklich schriftlich zugesichert.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Nutzungsrechte

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich GLM seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von GLM Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag GLM nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen GLM zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

(2) GLM ist Rechtsinhaber der vertragsgegenständlichen Software/Programme oder vom Rechtsinhaber zur Weiterveräußerung ermächtigt. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten (Lizenz). Der Kunde ist berechtigt, Datensicherungen nach den Regeln der Technik durchzuführen und die hierfür notwendigen Sicherungskopien anzufertigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, bestehende Urheberrechtsvermerke zu verändern oder zu entfernen. Die Lizenz beinhaltet nicht die Berechtigung des Kunden zur Bearbeitung oder Umarbeitung des Programms.

(3) Es ist möglich, dass vertragsgegenständliche Software/Programme sogenannte Open Source Software enthalten. Die Nutzung dieser Open Source Software unterliegt allgemeinverbindlichen Lizenzbestimmungen (BSD License, Lesser

General Public License (LGPL)). Der Kunde wird hierüber im Rahmen des Vertragsabschlusses informiert. Die Lizenzbedingungen der Open Source Software sind auf unserer Webseite unter www.GLM.de über einen Link abrufbar. Der Kunde weist seine Kunden auf die enthaltene Open Source Software und auf die Abrufbarkeit der Lizenzbedingungen hin. Sofern die Open Source Lizenzbedingungen dies vorsehen, wird der Quellcode der Open Source Software dem Kunden auf schriftliche Nachfrage überlassen, bzw. mitgeteilt, wo der Quellcode heruntergeladen werden kann. Hiervon umfasst ist ausdrücklich nur der Quellcode der Open Source Software. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe oder Überlassung des Quellcodes der keine Open Source Software betreffenden Teile der Software/Programme besteht nicht.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart, ist GLM verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von GLM erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigteAnsprüche erhebt, haftet

GLM gegenüber dem Kunden innerhalb der in Artikel IX. 5. bestimmten Frist wie folgt:

a) GLM wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das

Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist ihm dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche GLM unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und GLM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er allein die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von GLM nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von GLM gelieferten Produkten eingesetzt wird.

XI. Haftung

(1) GLM haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im letzteren Fall ist die Haftung von GLM auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet GLM nicht.

(3) Die gesetzliche Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. DerAusschluss und die Begrenzung der Haftung von GLM wirkt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet GLM nur, wenn dieser auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen nicht vermeidbar gewesen wäre und er nicht auf Störungen oder Einflussnahmen Dritter entstanden ist.

(5)Ansprüche wegen Folgeschäden am Produkt des Kunden sind ausgeschlossen.

XII. Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beweislastverteilung, Datenschutz und AGG

(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz GLMs. GLM ist aber auch berechtigt, an anderen zulässigen Gerichtsständen zu klagen.

(3) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

(4) GLM behandelt alle Daten des Kundenausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Alle verwendeten Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 1 Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur für Unternehmen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt; dies gilt auch bei vorbehaltloser Abnahme der Lieferung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

§ 2 Bestellungen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen anzunehmen, sofern im Einzelfall nicht andere Bindungsfristen vereinbart werden. Anderenfalls sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden. (2) Lieferabrufe können auch mittels Datenfernübertragung erfolgen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung abgegebene Preis ist bindend. (2) Er beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ebenso ist eine Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verladung und Verpackung inbegriffen. Eine Transportversicherung ist nicht zu berechnen, da wir Selbstversicherer sind. (3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. (4) Wir bezahlen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto; bei späterer Begleichung der Rechnung bezahlen wir netto.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (3) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen; allerdings können von uns höchstens 5 % als Pauschale geltend gemacht werden. Dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten.

§ 5 Qualität, Dokumentation

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik (einschließlich der zutreffenden DIN-Normen), den Sicherheitsvorschriften, den gesetzlichen Regelungen und den vereinbarten oder zugesicherten technischen Daten (Spezifikationen) entsprechen. (2) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Für alle Lieferungen führt er eine dokumentierte Warenausgangsprüfung hinsichtlich der für die einwandfreie Funktion notwendigen Merkmale durch. (3) Erkennt der Lieferant, dass seine Lieferungen die vereinbarten Anforderungen nicht oder nur teilweise erfüllen, hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. (4) Beabsichtigt der Lieferant Änderungen an seinen Lieferungen oder deren Herstellprozessen (z. B. Abweichungen von Spezifikation, Material, Maße, Herstellungsmethode, Herstellungsort, Vergabe an Dritte etc.), so sind wir hierüber vor Ausführung der Änderungen schriftlich zu informieren. Änderungen und Änderungswünsche seitens des Lieferanten bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

§ 6 Mängeluntersuchung

(1) Eine Rügeobliegenheit unsererseits nach § 377 HGB für nicht offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen. Wir verpflichten uns zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden; der Lieferant verpflichtet sich zur Warenendkontrolle und schließt eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns ab. (2) Für den Fall, dass keine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht oder für den Fall offensichtlicher Mängel, gilt unsere Rüge als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Sofern im Einzelfall die „Unverzüglichkeitsfrist“ aus § 377 HGB länger als 7 Werktage sein sollte, gilt diese längere Frist.

§ 7 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns vollumfänglich zu. Wir sind insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach unserer Wahl Mangel- beseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen; die dazu erforderlichen Kosten hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen. Weiter stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt und unbeschränkt zu. (2) Es gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung, sofern gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind. Soweit im Rahmen der Nacherfüllung der Liefergegenstand neu geliefert wird, beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, wenn darin ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht zu sehen ist. Gleiches gilt im Falle der Nachbesserung für den nachgebesserten Teil des Liefergegenstands. (3) In dringenden Fällen (Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit) sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. Ein dringender Fall liegt vor, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu informieren und ihm eine (wenn auch kurze) Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. (2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Bei Vermischung oder Verbindung unserer Sachen mit anderen Gegenständen erwerben wir ebenfalls Miteigentum im eben beschriebenen Verhältnis. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Hersteller verwahrt unser Eigentum mit handelsüblicher Sorgfalt. (3) Soweit der Schätzwert unserer Sicherungsrechte den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt, werden die überschießenden Sicherungsrechte frei. Deren Auswahl obliegt unserer Entscheidung.

§ 9 Regress

(1) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Mangel resultierenden Haftung freizustellen, soweit er den Mangel zu vertreten hat. Die Freistellung hat dabei auf erstes Anfordern zu erfolgen. (2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit unterrichten wir den Lieferanten unverzüglich von Inhalt und Umfang der Aktion. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. (3) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache anderweitig in Anspruch genommen, steht uns der Regressanspruch gegen den Lieferanten aus § 478 BGB vollumfänglich zu; eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn uns zuvor ein gleichwertiger Ausgleich für den Regressanspruch eingeräumt wurde. (4) Zur Sicherung dieser Ansprüche hat der Lieferant eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.

§ 10 Schutzrechte + Geheimhaltung

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter schuldhaft verletzt werden. (2) Werden wir von Dritten deswegen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. (3) Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen. (4) Sofern gesetzliche keine längere Frist vorgesehen, beträgt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche drei Jahre und beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstands. (5) Konstruktionszeichnungen und ähnliche Unternehmensunterlagen verbleiben in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Lieferant in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften. (6) Absatz 5 gilt entsprechend bei Mustern, beigestellten Teilen und ähnlichem Unternehmensgut.

§ 11 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise und Exportbeschränkungen

(1) Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet kostenlos zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. (2) Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschen oder einem sonstigen Recht unterliegt. (3) Lieferanten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, uns innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und dann jeweils innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Verordnung zu überlassen. Kann dies für einzelne Warenlieferungen nicht erfolgen, so erhalten wir vom Verkäufer Ursprungsnachweise spätestens mit Rechnungsstellung.

§ 12 Rücktritt und Gesamthaftung

(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Lieferanten soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen. (3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. (4) Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen. (5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. (6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt dieser § 10 entsprechend. (7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (8) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind. (9) Die Haftung des Lieferanten ist geregelt in den §§ 6, 8 und 9 sowie im Gesetz.

§ 13 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beweislastverteilung

(1) Leistungsort für unsere Pflichten (insbesondere für unsere Zahlungen) ist unser Geschäftssitz. (2) Gerichtsstand für alle Klagen ist unser Geschäftssitz, sofern der Lieferant Kaufmann, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, seinen Sitz im Ausland hat oder nach Vertragsschluss dorthin verlegt. Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen uns aber ebenfalls offen. (3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. (4) Durch keine der in diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln wird die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird. (3) Wir behandeln alle Daten des Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Alle verwendeten Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen; auch im Übrigen ist kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bezweckt.